RS Vwgh 2018/9/13 Ro 2016/15/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 Forschungsfreibeträge 2002
EStG 1988 §108c
ForschungsprämienV 2012
  1. EStG 1988 § 108c heute
  2. EStG 1988 § 108c gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 108c gültig von 15.07.2017 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2017
  4. EStG 1988 § 108c gültig von 15.08.2015 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 108c gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. EStG 1988 § 108c gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  7. EStG 1988 § 108c gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 108c gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  9. EStG 1988 § 108c gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 108c gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  11. EStG 1988 § 108c gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  12. EStG 1988 § 108c gültig von 05.06.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. EStG 1988 § 108c gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  14. EStG 1988 § 108c gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  15. EStG 1988 § 108c gültig von 27.04.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/15/0045

Rechtssatz

Das Vorliegen eines hohen Prozentsatzes an mangelhafter Ware kann Anlass sein, durch weitere Forschungsarbeit "wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen", wie es der Definition der "Experimentellen Entwicklung" bereits laut der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002 entspricht. Die Waren selbst stellen aber auch dann, wenn sie als fehlerhaft aussortiert oder reklamiert werden, keinen Aufwand dar, der zum Zwecke der Forschung getätigt wird. Auch liegt insoweit kein Aufwand für "fehlgeschlagene Forschung" vor, sondern für Ware, die zum Verkauf produziert wurde. Ob die Serienproduktion bereits in den ersten Jahren zu Gewinnen führt, ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Forschungsprämie nicht von Relevanz. Das Unterbleiben diesbezüglicher Beweisaufnahmen begründet daher keinen Verfahrensmangel.Das Vorliegen eines hohen Prozentsatzes an mangelhafter Ware kann Anlass sein, durch weitere Forschungsarbeit "wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen", wie es der Definition der "Experimentellen Entwicklung" bereits laut der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2002, entspricht. Die Waren selbst stellen aber auch dann, wenn sie als fehlerhaft aussortiert oder reklamiert werden, keinen Aufwand dar, der zum Zwecke der Forschung getätigt wird. Auch liegt insoweit kein Aufwand für "fehlgeschlagene Forschung" vor, sondern für Ware, die zum Verkauf produziert wurde. Ob die Serienproduktion bereits in den ersten Jahren zu Gewinnen führt, ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Forschungsprämie nicht von Relevanz. Das Unterbleiben diesbezüglicher Beweisaufnahmen begründet daher keinen Verfahrensmangel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150012.J04

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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