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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1988 Forschungsfreibeträge 2002Beachte
Rechtssatz
Das Vorliegen eines hohen Prozentsatzes an mangelhafter Ware kann Anlass sein, durch weitere Forschungsarbeit "wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen", wie es der Definition der "Experimentellen Entwicklung" bereits laut der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002 entspricht. Die Waren selbst stellen aber auch dann, wenn sie als fehlerhaft aussortiert oder reklamiert werden, keinen Aufwand dar, der zum Zwecke der Forschung getätigt wird. Auch liegt insoweit kein Aufwand für "fehlgeschlagene Forschung" vor, sondern für Ware, die zum Verkauf produziert wurde. Ob die Serienproduktion bereits in den ersten Jahren zu Gewinnen führt, ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Forschungsprämie nicht von Relevanz. Das Unterbleiben diesbezüglicher Beweisaufnahmen begründet daher keinen Verfahrensmangel.Das Vorliegen eines hohen Prozentsatzes an mangelhafter Ware kann Anlass sein, durch weitere Forschungsarbeit "wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen", wie es der Definition der "Experimentellen Entwicklung" bereits laut der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2002, entspricht. Die Waren selbst stellen aber auch dann, wenn sie als fehlerhaft aussortiert oder reklamiert werden, keinen Aufwand dar, der zum Zwecke der Forschung getätigt wird. Auch liegt insoweit kein Aufwand für "fehlgeschlagene Forschung" vor, sondern für Ware, die zum Verkauf produziert wurde. Ob die Serienproduktion bereits in den ersten Jahren zu Gewinnen führt, ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Forschungsprämie nicht von Relevanz. Das Unterbleiben diesbezüglicher Beweisaufnahmen begründet daher keinen Verfahrensmangel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150012.J04Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021