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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201Beachte
Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Oktober 2016, Ra 2014/15/0058, ausgeführt hat, hat die Festsetzung der Forschungsprämie nach § 108c EStG 1988 nach der Bestimmung des § 201 BAO zu erfolgen. Die Festsetzung kann demnach dann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung iSd Abs. 1 der Bestimmung als "nicht richtig" erweist, gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgen, "wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden". Die Vorschrift hat insoweit den Zweck, einen "Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage" herbeizuführen (vgl. schon VwGH 30.1.2014, 2011/15/0156).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Oktober 2016, Ra 2014/15/0058, ausgeführt hat, hat die Festsetzung der Forschungsprämie nach Paragraph 108 c, EStG 1988 nach der Bestimmung des Paragraph 201, BAO zu erfolgen. Die Festsetzung kann demnach dann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung iSd Absatz eins, der Bestimmung als "nicht richtig" erweist, gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erfolgen, "wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden". Die Vorschrift hat insoweit den Zweck, einen "Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage" herbeizuführen vergleiche schon VwGH 30.1.2014, 2011/15/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150012.J01Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021