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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135;Rechtssatz
Die Anrechnung der Anspruchszinsen auf die Verspätungszuschläge kommt schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Festsetzung von Anspruchszinsen einerseits und der Verhängung von Verspätungszuschlägen andererseits nicht in Betracht. Die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages setzt das Vorliegen eines Zinsvorteiles nicht voraus und kann nach Lage des Einzelfalls auch dann gerechtfertigt sein, wenn auf Grund geleisteter Vorauszahlungen keine Nachzahlungen zu leisten sind (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, 1534). Überdies decken sich die für die Bemessung von Verspätungszuschlägen und von Anspruchszinsen maßgeblichen Zeiträume idR nicht, weil Anspruchszinsen nach § 205 BAO erst ab 1. Oktober des dem Entstehen des Abgabenspruchs folgenden Jahres und nur für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 42 bzw. ab 2005 von höchstens 48 Monaten vorgeschrieben werden dürfen.Die Anrechnung der Anspruchszinsen auf die Verspätungszuschläge kommt schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Festsetzung von Anspruchszinsen einerseits und der Verhängung von Verspätungszuschlägen andererseits nicht in Betracht. Die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages setzt das Vorliegen eines Zinsvorteiles nicht voraus und kann nach Lage des Einzelfalls auch dann gerechtfertigt sein, wenn auf Grund geleisteter Vorauszahlungen keine Nachzahlungen zu leisten sind vergleiche Stoll, BAO-Handbuch, 1534). Überdies decken sich die für die Bemessung von Verspätungszuschlägen und von Anspruchszinsen maßgeblichen Zeiträume idR nicht, weil Anspruchszinsen nach Paragraph 205, BAO erst ab 1. Oktober des dem Entstehen des Abgabenspruchs folgenden Jahres und nur für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 42 bzw. ab 2005 von höchstens 48 Monaten vorgeschrieben werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150005.J05Im RIS seit
29.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019