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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §135;Rechtssatz
Zinsen nach § 205 BAO sind weder Sanktion noch Druckmittel oder gar Strafe, sondern Ausgleich für die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen (Zinsnachteilen bei verspätet erfolgten Gutschriften, dies beschränkt auf einen Zeitraum von maximal 48 (früher 42) Monaten). Folglich lässt § 205 BAO die Möglichkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung unberührt. Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Verspätungszuschläge u.a. zu berücksichtigenden finanziellen Vorteile (vgl. VwGH 9.11.2004, 99/15/0008, und 25.6.2007, 2006/14/0054) überschneiden sich jedoch mit der Verzinsung nach § 205 BAO, denn auch diese soll - wie ausgeführt - den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen abschöpfen. Eine Berücksichtigung von Zinsvorteilen bei der Bemessung der Verspätungszuschläge stellte sich - soweit es für denselben Zeitraum auch zur Vorschreibung von Anspruchszinsen kommt - als fehlerhafte Ermessensübung dar, weil der erzielte Zinsvorteil durch die Vorschreibung der Anspruchszinsen kompensiert wird.Zinsen nach Paragraph 205, BAO sind weder Sanktion noch Druckmittel oder gar Strafe, sondern Ausgleich für die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen (Zinsnachteilen bei verspätet erfolgten Gutschriften, dies beschränkt auf einen Zeitraum von maximal 48 (früher 42) Monaten). Folglich lässt Paragraph 205, BAO die Möglichkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung unberührt. Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Verspätungszuschläge u.a. zu berücksichtigenden finanziellen Vorteile vergleiche VwGH 9.11.2004, 99/15/0008, und 25.6.2007, 2006/14/0054) überschneiden sich jedoch mit der Verzinsung nach Paragraph 205, BAO, denn auch diese soll - wie ausgeführt - den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen abschöpfen. Eine Berücksichtigung von Zinsvorteilen bei der Bemessung der Verspätungszuschläge stellte sich - soweit es für denselben Zeitraum auch zur Vorschreibung von Anspruchszinsen kommt - als fehlerhafte Ermessensübung dar, weil der erzielte Zinsvorteil durch die Vorschreibung der Anspruchszinsen kompensiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150005.J04Im RIS seit
29.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019