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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §135;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/14/0054 E 25. Juni 2007 VwSlg 8244 F/2007 RS 2Stammrechtssatz
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. dazu z.B. Ritz, BAO3, § 135 Tz 4 und 10, mwN).Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus vergleiche dazu z.B. Ritz, BAO3, Paragraph 135, Tz 4 und 10, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150005.J02Im RIS seit
29.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019