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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/16/0063Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0021 E 15. November 2017 RS 5 (hier keine Bezugnahme auf die Berufungsbehörde)Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen (vgl. dazu VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161, sowie 28.5.2014, 2012/07/0033).Die Berufungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen vergleiche dazu VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161, sowie 28.5.2014, 2012/07/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160062.L01Im RIS seit
25.10.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018