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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Treuhand ist gegeben, wenn jemand als Treuhänder Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (vgl. Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 1002 ABGB Tz 9). Auch ein Gesellschaftsanteil kann von einem Treuhänder für einen Dritten als Treugeber gehalten werden (vgl. hiezu insbesondere § 7 Eigenkapitalersatz-Gesetz). Der Anteil wird dabei wirtschaftlich auf Rechnung des Treugebers gehalten, womit der Treugeber zum "wirtschaftlichen Eigentümer" des Anteils wird (vgl. Karollus in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Erster Zusatzband, § 7 EKEG Tz 3). Auch das Institut der Vereinbarungstreuhand ist zivilrechtlich anerkannt; in diesem Fall soll erst durch die Treuhandvereinbarung die Verschiebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bewirkt werden, also der bisher auf eigene Rechnung gehaltene Geschäftsanteil in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers gehalten werden (vgl. OGH 28.8.2003, 8 Ob 259/02z; 25.2.2004, 7 Ob 287/03m; die in diesen Entscheidungen angesprochenen zivilrechtlichen Formgebote, wie etwa die Notariatsaktspflicht, sind allerdings für die steuerrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend; vgl. hiezu VwGH 22.7.2015, 2011/13/0067).Treuhand ist gegeben, wenn jemand als Treuhänder Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll vergleiche Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB4, Paragraph 1002, ABGB Tz 9). Auch ein Gesellschaftsanteil kann von einem Treuhänder für einen Dritten als Treugeber gehalten werden vergleiche hiezu insbesondere Paragraph 7, Eigenkapitalersatz-Gesetz). Der Anteil wird dabei wirtschaftlich auf Rechnung des Treugebers gehalten, womit der Treugeber zum "wirtschaftlichen Eigentümer" des Anteils wird vergleiche Karollus in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Erster Zusatzband, Paragraph 7, EKEG Tz 3). Auch das Institut der Vereinbarungstreuhand ist zivilrechtlich anerkannt; in diesem Fall soll erst durch die Treuhandvereinbarung die Verschiebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bewirkt werden, also der bisher auf eigene Rechnung gehaltene Geschäftsanteil in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers gehalten werden vergleiche OGH 28.8.2003, 8 Ob 259/02z; 25.2.2004, 7 Ob 287/03m; die in diesen Entscheidungen angesprochenen zivilrechtlichen Formgebote, wie etwa die Notariatsaktspflicht, sind allerdings für die steuerrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend; vergleiche hiezu VwGH 22.7.2015, 2011/13/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150055.L03Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018