RS Vwgh 2018/9/13 Ra 2017/15/0102

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Veröffentlicht am 13.09.2018
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;

Rechtssatz

"Verfahrensmäßige Besonderheiten" des Zustandekommens und auch der "Durchsetzung" des Abgabenanspruchs können zwar unter Umständen eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung begründen (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0044, mwN) und zur Nachsicht führen (vgl. das Folgeerkenntnis zu jenem Verfahren VwGH 20.6.2018, Ra 2017/13/0064). Dies bezieht sich etwa auf ein solches Verhalten der Finanzbehörde bei der Betreibung der Forderung, das den Abgabepflichtigen mit schwerwiegenden, in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehenen Nachteilen belastete."Verfahrensmäßige Besonderheiten" des Zustandekommens und auch der "Durchsetzung" des Abgabenanspruchs können zwar unter Umständen eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung begründen vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0044, mwN) und zur Nachsicht führen vergleiche das Folgeerkenntnis zu jenem Verfahren VwGH 20.6.2018, Ra 2017/13/0064). Dies bezieht sich etwa auf ein solches Verhalten der Finanzbehörde bei der Betreibung der Forderung, das den Abgabepflichtigen mit schwerwiegenden, in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehenen Nachteilen belastete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150102.L03

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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