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E6JNorm
61996CJ0308 Madgett and Baldwin VORAB;Rechtssatz
Organisiert ein Wirtschaftsteilnehmer eine Pauschalreise und verkauft diese an ein Reisebüro, so übernimmt dieser Wirtschaftsteilnehmer die Aufgabe, mehrere Dienstleistungen zu verbinden, die bei verschiedenen mehrwertsteuerpflichtigen Dritten gekauft worden sind (vgl. EuGH 26.9.2013, C-189/11, Kommission/Spanien, Rn. 62). Zum Ziel der Sonderregelung für Reiseleistungen hat der Europäische Gerichtshof wiederholt ausgeführt, die Dienstleistungen der Reisebüros und Reiseveranstalter zeichneten sich dadurch aus, dass sie im Allgemeinen aus mehreren Leistungen, insbesondere Transport- und Beherbergungsleistungen, bestehen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats erbracht werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Besteuerungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden. Die Sonderregelung dient damit (u.a.) der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros (vgl. neuerlich EuGH Kommission/Spanien, Rn. 58 f; EuGH 22.10.1998, C-308/96 und C- 94/97, Madgett und Baldwin, Rn. 18). Damit ist zunächst davon auszugehen, dass derart verbundene Reiseleistungen im Allgemeinen als mehrere gesonderte Leistungen (und nicht als eine einheitliche komplexe Leistung) zu beurteilen sind; andernfalls würde sich die Sonderregelung, die eine einheitliche Leistung fingiert, als überflüssig erweisen.Organisiert ein Wirtschaftsteilnehmer eine Pauschalreise und verkauft diese an ein Reisebüro, so übernimmt dieser Wirtschaftsteilnehmer die Aufgabe, mehrere Dienstleistungen zu verbinden, die bei verschiedenen mehrwertsteuerpflichtigen Dritten gekauft worden sind vergleiche EuGH 26.9.2013, C-189/11, Kommission/Spanien, Rn. 62). Zum Ziel der Sonderregelung für Reiseleistungen hat der Europäische Gerichtshof wiederholt ausgeführt, die Dienstleistungen der Reisebüros und Reiseveranstalter zeichneten sich dadurch aus, dass sie im Allgemeinen aus mehreren Leistungen, insbesondere Transport- und Beherbergungsleistungen, bestehen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats erbracht werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Besteuerungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden. Die Sonderregelung dient damit (u.a.) der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros vergleiche neuerlich EuGH Kommission/Spanien, Rn. 58 f; EuGH 22.10.1998, C-308/96 und C- 94/97, Madgett und Baldwin, Rn. 18). Damit ist zunächst davon auszugehen, dass derart verbundene Reiseleistungen im Allgemeinen als mehrere gesonderte Leistungen (und nicht als eine einheitliche komplexe Leistung) zu beurteilen sind; andernfalls würde sich die Sonderregelung, die eine einheitliche Leistung fingiert, als überflüssig erweisen.
Gerichtsentscheidung
61996CJ0308 Madgett and Baldwin VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150050.L02Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019