RS Vwgh 2018/9/13 Ra 2017/15/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2018
beobachten
merken

Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

61996CJ0308 Madgett and Baldwin VORAB;
62011CJ0189 Kommission / Spanien;
UStG 1994 §23;
  1. UStG 1994 § 23 heute
  2. UStG 1994 § 23 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. UStG 1994 § 23 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. UStG 1994 § 23 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2021
  5. UStG 1994 § 23 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 23 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. UStG 1994 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 17.06.2009

Rechtssatz

Organisiert ein Wirtschaftsteilnehmer eine Pauschalreise und verkauft diese an ein Reisebüro, so übernimmt dieser Wirtschaftsteilnehmer die Aufgabe, mehrere Dienstleistungen zu verbinden, die bei verschiedenen mehrwertsteuerpflichtigen Dritten gekauft worden sind (vgl. EuGH 26.9.2013, C-189/11, Kommission/Spanien, Rn. 62). Zum Ziel der Sonderregelung für Reiseleistungen hat der Europäische Gerichtshof wiederholt ausgeführt, die Dienstleistungen der Reisebüros und Reiseveranstalter zeichneten sich dadurch aus, dass sie im Allgemeinen aus mehreren Leistungen, insbesondere Transport- und Beherbergungsleistungen, bestehen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats erbracht werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Besteuerungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden. Die Sonderregelung dient damit (u.a.) der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros (vgl. neuerlich EuGH Kommission/Spanien, Rn. 58 f; EuGH 22.10.1998, C-308/96 und C- 94/97, Madgett und Baldwin, Rn. 18). Damit ist zunächst davon auszugehen, dass derart verbundene Reiseleistungen im Allgemeinen als mehrere gesonderte Leistungen (und nicht als eine einheitliche komplexe Leistung) zu beurteilen sind; andernfalls würde sich die Sonderregelung, die eine einheitliche Leistung fingiert, als überflüssig erweisen.Organisiert ein Wirtschaftsteilnehmer eine Pauschalreise und verkauft diese an ein Reisebüro, so übernimmt dieser Wirtschaftsteilnehmer die Aufgabe, mehrere Dienstleistungen zu verbinden, die bei verschiedenen mehrwertsteuerpflichtigen Dritten gekauft worden sind vergleiche EuGH 26.9.2013, C-189/11, Kommission/Spanien, Rn. 62). Zum Ziel der Sonderregelung für Reiseleistungen hat der Europäische Gerichtshof wiederholt ausgeführt, die Dienstleistungen der Reisebüros und Reiseveranstalter zeichneten sich dadurch aus, dass sie im Allgemeinen aus mehreren Leistungen, insbesondere Transport- und Beherbergungsleistungen, bestehen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats erbracht werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Besteuerungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden. Die Sonderregelung dient damit (u.a.) der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros vergleiche neuerlich EuGH Kommission/Spanien, Rn. 58 f; EuGH 22.10.1998, C-308/96 und C- 94/97, Madgett und Baldwin, Rn. 18). Damit ist zunächst davon auszugehen, dass derart verbundene Reiseleistungen im Allgemeinen als mehrere gesonderte Leistungen (und nicht als eine einheitliche komplexe Leistung) zu beurteilen sind; andernfalls würde sich die Sonderregelung, die eine einheitliche Leistung fingiert, als überflüssig erweisen.

Gerichtsentscheidung

61996CJ0308 Madgett and Baldwin VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150050.L02

Im RIS seit

22.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten