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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Revisionswerber gestellten Anträge an die Austro Control auf Eintragung verschiedener Mustereintragungen als ein Antrag oder als drei Einzelanträge zu werten sind, da es der Behörde gemäß § 59 AVG nicht verwehrt ist, mit gesondertem Bescheid - sofern eine Trennung nach mehreren Punkten möglich ist und ein solches Vorgehen zweckmäßig erscheint - zu entscheiden. Darüber hinaus ist die getrennte Behandlung gleichzeitig erhobener, aber ihrem Rechtsgrund nach verschiedener Ansprüche nicht gesetzwidrig (vgl. VwGH 22.2.1951, 0564/50, VwSlg. 1951 A), weshalb aus diesem Grund durch die gesonderte Bescheiderlassung keine Rechtsverletzung des Revisionswerbers vorliegen kann.Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Revisionswerber gestellten Anträge an die Austro Control auf Eintragung verschiedener Mustereintragungen als ein Antrag oder als drei Einzelanträge zu werten sind, da es der Behörde gemäß Paragraph 59, AVG nicht verwehrt ist, mit gesondertem Bescheid - sofern eine Trennung nach mehreren Punkten möglich ist und ein solches Vorgehen zweckmäßig erscheint - zu entscheiden. Darüber hinaus ist die getrennte Behandlung gleichzeitig erhobener, aber ihrem Rechtsgrund nach verschiedener Ansprüche nicht gesetzwidrig vergleiche VwGH 22.2.1951, 0564/50, VwSlg. 1951 A), weshalb aus diesem Grund durch die gesonderte Bescheiderlassung keine Rechtsverletzung des Revisionswerbers vorliegen kann.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030094.L03Im RIS seit
12.10.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018