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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus der expliziten Verankerung des Begriffes der "Erlaubnis" in § 26 LuftfahrtG 1958, ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber lediglich die Eintragung von Berechtigungsformen im Sinne des LuftfahrtG 1958 im Zivilluftfahrt-Personalausweis vor Augen hatte. Somit haben alle anderen Entscheidungen der Behörde, die keine Berechtigungen iSd LuftfahrtG 1958 darstellen, in Form eines Bescheides im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu ergehen. Zusammengefasst sind im Zivilluftfahrt-Personalausweis sohin nur Berechtigungen zu erteilen, nicht aber auch zu untersagen.Aus der expliziten Verankerung des Begriffes der "Erlaubnis" in Paragraph 26, LuftfahrtG 1958, ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber lediglich die Eintragung von Berechtigungsformen im Sinne des LuftfahrtG 1958 im Zivilluftfahrt-Personalausweis vor Augen hatte. Somit haben alle anderen Entscheidungen der Behörde, die keine Berechtigungen iSd LuftfahrtG 1958 darstellen, in Form eines Bescheides im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu ergehen. Zusammengefasst sind im Zivilluftfahrt-Personalausweis sohin nur Berechtigungen zu erteilen, nicht aber auch zu untersagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030094.L02Im RIS seit
12.10.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018