RS Vwgh 2018/9/17 Ra 2017/03/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §56;
LuftfahrtG 1958 §26;

Rechtssatz

Durch § 26 LuftfahrtG 1958 wird dem Zivilluftfahrt-Personalausweis insoweit Bescheidcharakter zuerkannt, als durch die Ausstellung des Ausweises und Eintragungen in den Ausweis Berechtigungen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten erteilt werden. Dies betrifft jedoch nur die Eintragung von Berechtigungen, hingegen nicht deren Versagung bzw. Verweigerung.Durch Paragraph 26, LuftfahrtG 1958 wird dem Zivilluftfahrt-Personalausweis insoweit Bescheidcharakter zuerkannt, als durch die Ausstellung des Ausweises und Eintragungen in den Ausweis Berechtigungen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten erteilt werden. Dies betrifft jedoch nur die Eintragung von Berechtigungen, hingegen nicht deren Versagung bzw. Verweigerung.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030094.L01

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten