RS Vwgh 2018/9/20 Ra 2018/17/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0330 E 18. Oktober 2017 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist hingegen überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl zB VwGH vom 27. April 2000, 98/06/0149, sowie vom 1. Juni 2006, 2005/07/0111). Für die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG kommt es auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (vgl VwGH vom 7. März 1996, 95/09/0298, 25. September 2014, 2011/07/0177).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist hingegen überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche zB VwGH vom 27. April 2000, 98/06/0149, sowie vom 1. Juni 2006, 2005/07/0111). Für die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an vergleiche VwGH vom 7. März 1996, 95/09/0298, 25. September 2014, 2011/07/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170001.L02

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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