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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach der berichtigte Fehler offenkundig sein müsse, was im Revisionsfall nicht zutreffe. Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird keine grundsätzliche, sondern lediglich eine einzelfallbezogene Rechtsfrage aufgeworfen, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (vgl. z.B. VwGH 9.5.2018, Ra 2017/12/0076, mwN). (Hier: Das Landesverwaltungsgericht berichtigte mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. November 2017 Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses vom 8. Mai 2017 gemäß § 17 iVm § 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahin, dass im Ausspruch über den festgesetzten Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens statt EUR 100,-- nunmehr der Betrag von EUR 400,-- aufzuscheinen habe.)Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach der berichtigte Fehler offenkundig sein müsse, was im Revisionsfall nicht zutreffe. Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird keine grundsätzliche, sondern lediglich eine einzelfallbezogene Rechtsfrage aufgeworfen, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat vergleiche z.B. VwGH 9.5.2018, Ra 2017/12/0076, mwN). (Hier: Das Landesverwaltungsgericht berichtigte mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. November 2017 Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses vom 8. Mai 2017 gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahin, dass im Ausspruch über den festgesetzten Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens statt EUR 100,-- nunmehr der Betrag von EUR 400,-- aufzuscheinen habe.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170001.L01Im RIS seit
09.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018