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E1ENorm
12010E056 AEUV Art56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0108Rechtssatz
Soweit die Revisionen eine Unionsrechtswidrigkeit darin zu erkennen vermeinen, dass beide Revisionswerber für die gegenständlichen Übertretungen bestraft wurden, weil sie beide Geschäftsführer der Gesellschaft seien, ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß § 9 Abs. 2 VStG an den Revisionswerbern gelegen wäre, die Verantwortlichkeit auf einen der beiden Geschäftsführer (oder überhaupt auf eine dritte Person) zu übertragen und insoweit zu begrenzen.Soweit die Revisionen eine Unionsrechtswidrigkeit darin zu erkennen vermeinen, dass beide Revisionswerber für die gegenständlichen Übertretungen bestraft wurden, weil sie beide Geschäftsführer der Gesellschaft seien, ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG an den Revisionswerbern gelegen wäre, die Verantwortlichkeit auf einen der beiden Geschäftsführer (oder überhaupt auf eine dritte Person) zu übertragen und insoweit zu begrenzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110107.L05Im RIS seit
17.10.2018Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019