RS Vwgh 2018/9/21 Ro 2018/02/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2018
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32009L0065 OGAW-RL;
EURallg;
InvFG 2011 §45;
VStG §1;
VStG §45 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §38;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/02/0029 E 27. November 2018

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zum InvFG 2011 (ErläutRV 1254 Blg 3), das unter anderem in Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG erlassen wurde, ist die Hauptzielrichtung des Gesetzes die Stärkung des Anlegerschutzes (vgl. auch Erwägung 3 der angeführten RL). In Anbetracht dessen kann dem Begriff "Auftrag" nur eine Bedeutung zukommen, die dem Zweck des Gesetzes (Anlegerschutz) gerecht wird, also gewährleistet, dass die Anlastung erst dann erfolgt, wenn die Verwaltungsgesellschaft nach Prüfung der Abrechnung (im Sinne der Anleger) ausdrücklich die Zustimmung zur Anlastung erteilt hat. Der Auftrag iSv § 45 InvFG 2011 ist demnach als eine von der Depotbank einzuholende ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmungserklärung der Verwaltungsgesellschaft zu verstehen, dass eine von der Depotbank übermittelte Abrechnung nun dem Fonds angelastet werden darf. Dieser Vorgang ist vor jeder einzelnen Anlastung einzuhalten und unabhängig von allfälligen Schriftlichkeitsgeboten in AGBs zu dokumentieren (vgl. VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0025). Diesem Ergebnis steht auch das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände nicht entgegen (vgl. VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099), weil das dem hier in Rede stehenden Begriff "Auftrag" beigemessene Verständnis nicht über den zivilrechtlich normierten oder den umgangssprachlich verwendeten Wortsinn hinausgeht.Nach den Erläuterungen zum InvFG 2011 (ErläutRV 1254 Blg 3), das unter anderem in Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG erlassen wurde, ist die Hauptzielrichtung des Gesetzes die Stärkung des Anlegerschutzes vergleiche auch Erwägung 3 der angeführten RL). In Anbetracht dessen kann dem Begriff "Auftrag" nur eine Bedeutung zukommen, die dem Zweck des Gesetzes (Anlegerschutz) gerecht wird, also gewährleistet, dass die Anlastung erst dann erfolgt, wenn die Verwaltungsgesellschaft nach Prüfung der Abrechnung (im Sinne der Anleger) ausdrücklich die Zustimmung zur Anlastung erteilt hat. Der Auftrag iSv Paragraph 45, InvFG 2011 ist demnach als eine von der Depotbank einzuholende ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmungserklärung der Verwaltungsgesellschaft zu verstehen, dass eine von der Depotbank übermittelte Abrechnung nun dem Fonds angelastet werden darf. Dieser Vorgang ist vor jeder einzelnen Anlastung einzuhalten und unabhängig von allfälligen Schriftlichkeitsgeboten in AGBs zu dokumentieren vergleiche VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0025). Diesem Ergebnis steht auch das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände nicht entgegen vergleiche VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099), weil das dem hier in Rede stehenden Begriff "Auftrag" beigemessene Verständnis nicht über den zivilrechtlich normierten oder den umgangssprachlich verwendeten Wortsinn hinausgeht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020013.J04

Im RIS seit

15.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten