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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32009L0065 OGAW-RL;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/02/0029 E 27. November 2018Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zum InvFG 2011 (ErläutRV 1254 Blg 3), das unter anderem in Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG erlassen wurde, ist die Hauptzielrichtung des Gesetzes die Stärkung des Anlegerschutzes (vgl. auch Erwägung 3 der angeführten RL). In Anbetracht dessen kann dem Begriff "Auftrag" nur eine Bedeutung zukommen, die dem Zweck des Gesetzes (Anlegerschutz) gerecht wird, also gewährleistet, dass die Anlastung erst dann erfolgt, wenn die Verwaltungsgesellschaft nach Prüfung der Abrechnung (im Sinne der Anleger) ausdrücklich die Zustimmung zur Anlastung erteilt hat. Der Auftrag iSv § 45 InvFG 2011 ist demnach als eine von der Depotbank einzuholende ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmungserklärung der Verwaltungsgesellschaft zu verstehen, dass eine von der Depotbank übermittelte Abrechnung nun dem Fonds angelastet werden darf. Dieser Vorgang ist vor jeder einzelnen Anlastung einzuhalten und unabhängig von allfälligen Schriftlichkeitsgeboten in AGBs zu dokumentieren (vgl. VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0025). Diesem Ergebnis steht auch das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände nicht entgegen (vgl. VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099), weil das dem hier in Rede stehenden Begriff "Auftrag" beigemessene Verständnis nicht über den zivilrechtlich normierten oder den umgangssprachlich verwendeten Wortsinn hinausgeht.Nach den Erläuterungen zum InvFG 2011 (ErläutRV 1254 Blg 3), das unter anderem in Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG erlassen wurde, ist die Hauptzielrichtung des Gesetzes die Stärkung des Anlegerschutzes vergleiche auch Erwägung 3 der angeführten RL). In Anbetracht dessen kann dem Begriff "Auftrag" nur eine Bedeutung zukommen, die dem Zweck des Gesetzes (Anlegerschutz) gerecht wird, also gewährleistet, dass die Anlastung erst dann erfolgt, wenn die Verwaltungsgesellschaft nach Prüfung der Abrechnung (im Sinne der Anleger) ausdrücklich die Zustimmung zur Anlastung erteilt hat. Der Auftrag iSv Paragraph 45, InvFG 2011 ist demnach als eine von der Depotbank einzuholende ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmungserklärung der Verwaltungsgesellschaft zu verstehen, dass eine von der Depotbank übermittelte Abrechnung nun dem Fonds angelastet werden darf. Dieser Vorgang ist vor jeder einzelnen Anlastung einzuhalten und unabhängig von allfälligen Schriftlichkeitsgeboten in AGBs zu dokumentieren vergleiche VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0025). Diesem Ergebnis steht auch das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände nicht entgegen vergleiche VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099), weil das dem hier in Rede stehenden Begriff "Auftrag" beigemessene Verständnis nicht über den zivilrechtlich normierten oder den umgangssprachlich verwendeten Wortsinn hinausgeht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020013.J04Im RIS seit
15.10.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018