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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Die Zuständigkeit des BVwG gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG knüpft daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG selbst genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt (vgl. VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001). Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (belangten Behörde) in einer Angelegenheit des § 29b StVO 1960 kommt daher gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG dem BVwG zu.Die Zuständigkeit des BVwG gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG knüpft daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG selbst genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt vergleiche VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001). Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (belangten Behörde) in einer Angelegenheit des Paragraph 29 b, StVO 1960 kommt daher gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG dem BVwG zu.
Schlagworte
Instanzenzug sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017020019.J02Im RIS seit
15.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019