Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 ist inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. ErläutRV 2109 BlgNR XXIV. GP 4). Die Vollziehung der Straßenpolizei fällt in die Kompetenz der Länder (Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG). Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (belangte Behörde) zur Ausfolgung und Einziehung des Parkausweises ist daher ausschließlich durch die Verfassungsbestimmung des §§ 29b Abs. 1a StVO 1960 begründet. Die Ausfolgung des Parkausweises wird gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 bei der belangten Behörde, also einer Bundesbehörde, beantragt.Die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960 ist inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren vergleiche ErläutRV 2109 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 4). Die Vollziehung der Straßenpolizei fällt in die Kompetenz der Länder (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG). Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (belangte Behörde) zur Ausfolgung und Einziehung des Parkausweises ist daher ausschließlich durch die Verfassungsbestimmung des Paragraphen 29 b, Absatz eins a, StVO 1960 begründet. Die Ausfolgung des Parkausweises wird gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 bei der belangten Behörde, also einer Bundesbehörde, beantragt.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017020019.J01Im RIS seit
15.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019