Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/02/0119 E 21. September 2018 Ra 2018/02/0175 E 21. September 2018Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die in § 23 Abs. 6 Wr WettenG 2016, idF LGBl. Nr. 48/2016 bestehende Regelung, dass Beschwerden beim VwG "gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3" aufschiebende Wirkung haben, so zu verstehen ist, dass Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 (Abs. 5 in dieser Fassung des Wr WettenG 2016) erhoben werden kann, der eine Verfügung (Maßnahme) gemäß Abs. 2 oder 3 zum Gegenstand hat. Dieser Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. ErläutRV BlgLT 7/2018, S. 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist § 23 Abs. 6 legcit diese Bedeutung seit dessen Inkrafttreten beizumessen.Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die in Paragraph 23, Absatz 6, Wr WettenG 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, bestehende Regelung, dass Beschwerden beim VwG "gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3" aufschiebende Wirkung haben, so zu verstehen ist, dass Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 4, (Absatz 5, in dieser Fassung des Wr WettenG 2016) erhoben werden kann, der eine Verfügung (Maßnahme) gemäß Absatz 2, oder 3 zum Gegenstand hat. Dieser Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu vergleiche ErläutRV BlgLT 7/2018, Sitzung 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist Paragraph 23, Absatz 6, legcit diese Bedeutung seit dessen Inkrafttreten beizumessen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020174.L04Im RIS seit
15.10.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018