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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9;Rechtssatz
Die Eintragung bzw. Löschung der Funktion des Beschuldigten als Geschäftsführer im Firmenbuch ist nicht entscheidungswesentlich. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an (vgl. VwGH 25.8.2017, Ra 2017/17/0202, mwN).Die Eintragung bzw. Löschung der Funktion des Beschuldigten als Geschäftsführer im Firmenbuch ist nicht entscheidungswesentlich. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an vergleiche VwGH 25.8.2017, Ra 2017/17/0202, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170719.L01Im RIS seit
12.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018