RS Vwgh 2018/9/21 Ra 2017/17/0719

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Veröffentlicht am 21.09.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Eintragung bzw. Löschung der Funktion des Beschuldigten als Geschäftsführer im Firmenbuch ist nicht entscheidungswesentlich. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an (vgl. VwGH 25.8.2017, Ra 2017/17/0202, mwN).Die Eintragung bzw. Löschung der Funktion des Beschuldigten als Geschäftsführer im Firmenbuch ist nicht entscheidungswesentlich. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an vergleiche VwGH 25.8.2017, Ra 2017/17/0202, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170719.L01

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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