RS Vwgh 2018/9/21 Ra 2017/17/0359

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2018
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0086 B 11. August 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Rechtsprechung aus, dass bei der in § 52 Abs 2 GSpG idF vor der Novelle BGBl I Nr 13/2014 angeordneten Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber der gerichtlichen Strafbarkeit bei möglicher Subsumtion einer Tat sowohl unter den verwaltungsstrafrechtlichen als auch unter den von den ordentlichen Gerichten zu ahndenden strafrechtlichen Tatbestand, eine von einer Verwaltungsbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretung nicht vorliegt. Die Tat ist - bei Begehung unter diesen Umständen - mangels Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nicht nach verwaltungsrechtlichen Strafbestimmungen strafbar. Der Täter verwirklicht im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/17/0068, sowie zB VwGH vom 14. Dezember 2016, Ra 2015/17/0109). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Anwendung dieser Rechtslage Feststellungen zu treffen, ob auf den jeweiligen Glücksspielgeräten Spiele mit Einsätzen von mehr als EUR 10,00 möglich waren (vgl VwGH vom 1. Dezember 2016, Ra 2015/17/0125).Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Rechtsprechung aus, dass bei der in Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, angeordneten Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber der gerichtlichen Strafbarkeit bei möglicher Subsumtion einer Tat sowohl unter den verwaltungsstrafrechtlichen als auch unter den von den ordentlichen Gerichten zu ahndenden strafrechtlichen Tatbestand, eine von einer Verwaltungsbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretung nicht vorliegt. Die Tat ist - bei Begehung unter diesen Umständen - mangels Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nicht nach verwaltungsrechtlichen Strafbestimmungen strafbar. Der Täter verwirklicht im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand vergleiche das hg Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/17/0068, sowie zB VwGH vom 14. Dezember 2016, Ra 2015/17/0109). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Anwendung dieser Rechtslage Feststellungen zu treffen, ob auf den jeweiligen Glücksspielgeräten Spiele mit Einsätzen von mehr als EUR 10,00 möglich waren vergleiche VwGH vom 1. Dezember 2016, Ra 2015/17/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170359.L01

Im RIS seit

15.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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