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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die aus dem KFG 1967 geforderten Eigenschaften eines Motorrades verlangen, dass es aus zwei Rädern besteht, aus dem sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für den Lenker und andere Straßenbenützer ausgehen, das Fahrzeug jederzeit gebremst und gelenkt werden kann sowie andere Straßenbenützer nicht geblendet werden. Die volle Beherrschbarkeit des Fahrzeuges ist nur dann gewährleistet, wenn sämtliche Räder Kontakt zur Fahrbahn aufweisen. Der solcherart vom Gesetzgeber definierten Eigenart des Motorrades widerspricht jedoch klar das absichtliche Fahren nur auf dem Hinterrad. Diese Einsicht ist einem Lenker eines Motorrades, der eine Führerscheinprüfung abzulegen und sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen hat, zuzumuten. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers reicht die bloße Möglichkeit, das Vorderrad eines Motorrades während der Fahrt von der Fahrbahn abzuheben, nicht aus, um diese Fahrweise gemäß dem KFG 1967 als der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend anzusehen. Schließlich bewertete auch der OGH die Fahrweise des "Wheelie" als besonders krasses Fehlverhalten (OGH 30.7.2013, 2 Ob 128/13g).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020201.L02