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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §102 Abs3;Rechtssatz
Nach dem Gebot des § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967 hat sich der Lenker im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Diese Bestimmung geht im Grunde auf das Kraftfahrgesetz vom 20. Dezember 1929, BGBl. Nr. 437, zurück, nach dessen § 13 Abs. 1 sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges im Verkehr jederzeit der besonderen Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten hat. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 121 BlgNR. 3. GP 12) steht diese besondere Verkehrsvorschrift im Zusammenhang mit der Eigenart des Kraftfahrzeuges, weil kein anderes Verkehrsmittel auf der Straße eine solche Geschwindigkeit entfalten kann, wie das Kraftfahrzeug. Demnach bedingt die Eigenart des Kraftfahrzeuges und seines Betriebes ein besonderes Verhalten des Lenkers und Besitzers.Nach dem Gebot des Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz KFG 1967 hat sich der Lenker im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Diese Bestimmung geht im Grunde auf das Kraftfahrgesetz vom 20. Dezember 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 437, zurück, nach dessen Paragraph 13, Absatz eins, sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges im Verkehr jederzeit der besonderen Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten hat. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 121 BlgNR. 3. Gesetzgebungsperiode 12) steht diese besondere Verkehrsvorschrift im Zusammenhang mit der Eigenart des Kraftfahrzeuges, weil kein anderes Verkehrsmittel auf der Straße eine solche Geschwindigkeit entfalten kann, wie das Kraftfahrzeug. Demnach bedingt die Eigenart des Kraftfahrzeuges und seines Betriebes ein besonderes Verhalten des Lenkers und Besitzers.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020201.L01Im RIS seit
15.10.2018Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018