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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1;Rechtssatz
Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über den Aufschub des Antritts einer von einem Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe nicht zuständig.Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Artikel 133, Absatz eins, B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über den Aufschub des Antritts einer von einem Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe nicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030044.J01Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018