RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2018/05/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wenn ein erstinstanzlicher Bescheid im Sinne einer negativen Entscheidung abzuändern ist, darf sich das VwG nicht darauf beschränken, den Berufungsbescheid "ersatzlos" zu beben. Vielmehr hat es selbst die negative Erledigung herbeizuführen, das heißt in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0011). Durch die ersatzlose Aufhebung (bloß) des Berufungsbescheides gehört der erstinstanzliche Bescheid wieder und weiterhin dem Rechtsbestand an (vgl. VwGH 24.1.1995, 93/04/0203).Wenn ein erstinstanzlicher Bescheid im Sinne einer negativen Entscheidung abzuändern ist, darf sich das VwG nicht darauf beschränken, den Berufungsbescheid "ersatzlos" zu beben. Vielmehr hat es selbst die negative Erledigung herbeizuführen, das heißt in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0011). Durch die ersatzlose Aufhebung (bloß) des Berufungsbescheides gehört der erstinstanzliche Bescheid wieder und weiterhin dem Rechtsbestand an vergleiche VwGH 24.1.1995, 93/04/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050023.L01

Im RIS seit

23.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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