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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §50 Abs2;Rechtssatz
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim VwGH erhobenen Revision bewirkt, dass der "Vollzug" der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. VwGH 13.1.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Daher entfällt auch die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns gegen die angefochtene Entscheidung (vgl. VwGH 26.9.2007, AW 2007/05/0066).Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim VwGH erhobenen Revision bewirkt, dass der "Vollzug" der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden vergleiche VwGH 13.1.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Daher entfällt auch die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns gegen die angefochtene Entscheidung vergleiche VwGH 26.9.2007, AW 2007/05/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050019.L01Im RIS seit
23.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018