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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
In der Entscheidung vom 10. Juli 2018, Ra 2018/01/0094, hat der VwGH den erheblichen Beweiswert von Ausfertigungen bzw. Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister (nüfus kütügü) für die Frage des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den (Wieder)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit hervorgehoben. Demnach haben Eintragungen im türkischen Personenstandsregister den Charakter einer öffentlichen Urkunde (resmi belge). Sie und ihre Ausfertigungen bzw. Auszüge gehören nach türkischem Recht zu den Strengbeweismitteln (kesin delil) in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt, sind allerdings dem Gegenbeweis zugänglich (Rn. 43 mwN).In der Entscheidung vom 10. Juli 2018, Ra 2018/01/0094, hat der VwGH den erheblichen Beweiswert von Ausfertigungen bzw. Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister (nüfus kütügü) für die Frage des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch den (Wieder)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit hervorgehoben. Demnach haben Eintragungen im türkischen Personenstandsregister den Charakter einer öffentlichen Urkunde (resmi belge). Sie und ihre Ausfertigungen bzw. Auszüge gehören nach türkischem Recht zu den Strengbeweismitteln (kesin delil) in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt, sind allerdings dem Gegenbeweis zugänglich (Rn. 43 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010364.L03Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019