RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2018/01/0364

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
StbG 1985 §27 Abs1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß § 27 Abs. 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw. dem VwG - wie in Bezug auf türkische Behörden - unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen (konkret: aus dem türkischen Staatsverband ausgeschiedenen) Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. zu dieser Mitwirkungspflicht bereits VwGH 15.3.2012, 2010/01/0022).Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw. dem VwG - wie in Bezug auf türkische Behörden - unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen (konkret: aus dem türkischen Staatsverband ausgeschiedenen) Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf vergleiche zu dieser Mitwirkungspflicht bereits VwGH 15.3.2012, 2010/01/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010364.L02

Im RIS seit

22.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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