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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß § 27 Abs. 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw. dem VwG - wie in Bezug auf türkische Behörden - unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen (konkret: aus dem türkischen Staatsverband ausgeschiedenen) Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. zu dieser Mitwirkungspflicht bereits VwGH 15.3.2012, 2010/01/0022).Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw. dem VwG - wie in Bezug auf türkische Behörden - unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen (konkret: aus dem türkischen Staatsverband ausgeschiedenen) Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf vergleiche zu dieser Mitwirkungspflicht bereits VwGH 15.3.2012, 2010/01/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010364.L02Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019