RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2018/01/0332

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

L47001 Fonds Stiftung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
StiftungsG Bgld 1995 §17 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Durchführung des in § 17 Abs. 5 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz vorgesehenen Satzungsänderungsverfahrens obliegt der Behörde von Amts wegen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt - in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung - nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung bzw. niemandem ein Recht auf Einschreiten der Behörde zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 8 Rz 7 (mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen). Die Satzungsänderung kann bei der Behörde daher nur angeregt werden, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung der Satzungsänderung ist nicht einmal den Parteien des Verfahrens (Stifter und Stiftung) eingeräumt (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/01/0039, Rn 15, mwN). Das Recht, Satzungsänderungen bei der bzw. durch die burgenländische Landesregierung zu beantragen, kommt dem Stiftungskurator nicht zu.Die Durchführung des in Paragraph 17, Absatz 5, Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz vorgesehenen Satzungsänderungsverfahrens obliegt der Behörde von Amts wegen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt - in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung - nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung bzw. niemandem ein Recht auf Einschreiten der Behörde zu vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 8, Rz 7 (mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen). Die Satzungsänderung kann bei der Behörde daher nur angeregt werden, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung der Satzungsänderung ist nicht einmal den Parteien des Verfahrens (Stifter und Stiftung) eingeräumt vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2018/01/0039, Rn 15, mwN). Das Recht, Satzungsänderungen bei der bzw. durch die burgenländische Landesregierung zu beantragen, kommt dem Stiftungskurator nicht zu.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010332.L02

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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