RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2018/01/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Rechtssatz

Den Verlobten kommt betreffend die Festlegung des Ortes der Trauung bei der jeweiligen Personenstandsbehörde ein Rechtsanspruch bzw. eine Parteistellung nicht zu. Den Verlobten steht gemäß § 18 PStG 2013 alleine das Recht auf Vornahme der Trauung an einem Ort zu, "welcher der Bedeutung der Ehe entspricht".Den Verlobten kommt betreffend die Festlegung des Ortes der Trauung bei der jeweiligen Personenstandsbehörde ein Rechtsanspruch bzw. eine Parteistellung nicht zu. Den Verlobten steht gemäß Paragraph 18, PStG 2013 alleine das Recht auf Vornahme der Trauung an einem Ort zu, "welcher der Bedeutung der Ehe entspricht".

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010264.L05

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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