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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Verlobten kommt betreffend die Festlegung des Ortes der Trauung bei der jeweiligen Personenstandsbehörde ein Rechtsanspruch bzw. eine Parteistellung nicht zu. Den Verlobten steht gemäß § 18 PStG 2013 alleine das Recht auf Vornahme der Trauung an einem Ort zu, "welcher der Bedeutung der Ehe entspricht".Den Verlobten kommt betreffend die Festlegung des Ortes der Trauung bei der jeweiligen Personenstandsbehörde ein Rechtsanspruch bzw. eine Parteistellung nicht zu. Den Verlobten steht gemäß Paragraph 18, PStG 2013 alleine das Recht auf Vornahme der Trauung an einem Ort zu, "welcher der Bedeutung der Ehe entspricht".
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010264.L05Im RIS seit
26.10.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018