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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §309;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0702Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch dem Inhaber von gemäß § 53 GSpG beschlagnahmten Gegenständen die Berechtigung zu, gegen eine bescheidmäßig verfügte Beschlagnahme Beschwerde (vormals Berufung) zu erheben (vgl. etwa VwGH 1.9.2016, 2013/17/0502) und zwar unabhängig davon, ob der Inhaber formal als Adressat des Beschlagnahmebescheides bezeichnet wurde oder nicht (vgl. etwa VwGH 15.9.2011, 2011/17/0133). Inhaber ist beispielsweise eine Person, die einen beschlagnahmten Gegenstand in ihrer Gewahrsame hat, um diesen den Spielern zugänglich zu machen, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung eines Glücksspielapparates durch dessen Betreiber zumindest eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber Miete erhält (vgl. nochmals VwGH 15.9.2011, 2011/17/0133).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch dem Inhaber von gemäß Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gegenständen die Berechtigung zu, gegen eine bescheidmäßig verfügte Beschlagnahme Beschwerde (vormals Berufung) zu erheben vergleiche etwa VwGH 1.9.2016, 2013/17/0502) und zwar unabhängig davon, ob der Inhaber formal als Adressat des Beschlagnahmebescheides bezeichnet wurde oder nicht vergleiche etwa VwGH 15.9.2011, 2011/17/0133). Inhaber ist beispielsweise eine Person, die einen beschlagnahmten Gegenstand in ihrer Gewahrsame hat, um diesen den Spielern zugänglich zu machen, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung eines Glücksspielapparates durch dessen Betreiber zumindest eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber Miete erhält vergleiche nochmals VwGH 15.9.2011, 2011/17/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170701.L01Im RIS seit
15.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018