RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2017/17/0701

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
34 Monopole

Norm

ABGB §309;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §53;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0702

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch dem Inhaber von gemäß § 53 GSpG beschlagnahmten Gegenständen die Berechtigung zu, gegen eine bescheidmäßig verfügte Beschlagnahme Beschwerde (vormals Berufung) zu erheben (vgl. etwa VwGH 1.9.2016, 2013/17/0502) und zwar unabhängig davon, ob der Inhaber formal als Adressat des Beschlagnahmebescheides bezeichnet wurde oder nicht (vgl. etwa VwGH 15.9.2011, 2011/17/0133). Inhaber ist beispielsweise eine Person, die einen beschlagnahmten Gegenstand in ihrer Gewahrsame hat, um diesen den Spielern zugänglich zu machen, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung eines Glücksspielapparates durch dessen Betreiber zumindest eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber Miete erhält (vgl. nochmals VwGH 15.9.2011, 2011/17/0133).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch dem Inhaber von gemäß Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gegenständen die Berechtigung zu, gegen eine bescheidmäßig verfügte Beschlagnahme Beschwerde (vormals Berufung) zu erheben vergleiche etwa VwGH 1.9.2016, 2013/17/0502) und zwar unabhängig davon, ob der Inhaber formal als Adressat des Beschlagnahmebescheides bezeichnet wurde oder nicht vergleiche etwa VwGH 15.9.2011, 2011/17/0133). Inhaber ist beispielsweise eine Person, die einen beschlagnahmten Gegenstand in ihrer Gewahrsame hat, um diesen den Spielern zugänglich zu machen, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung eines Glücksspielapparates durch dessen Betreiber zumindest eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber Miete erhält vergleiche nochmals VwGH 15.9.2011, 2011/17/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170701.L01

Im RIS seit

15.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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