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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Nebenbestimmungen eines Bescheides stellen in der Regel wegen des engen sachlichen Zusammenhanges mit dem Hauptinhalt des Spruches eine notwendige, nicht trennbare Einheit mit diesem dar (Hinweis VwGH 9.11.1999, 99/05/0147). Der umfassende Aufhebungsantrag in der Revision erweist sich daher als zulässig und geboten, weil er das gegenständliche Erkenntnis insgesamt umfasst und nicht nur einen untrennbaren Teil desselben (Hinweis VwGH 26.5.2014, 2013/03/0133).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050267.L03Im RIS seit
18.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018