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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Das VwG war nicht befugt, über den in der Beschwerde eingebrachten Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung der Staatsbürgerschaft nach § 7 StbG (erstmalig) zu entscheiden (sondern allenfalls diese Frage als Vorfrage gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 StbG zu beurteilen). Der in der Beschwerde eingebrachte Feststellungsantrag wäre vom VwG vielmehr nach § 6 Abs. 1 AVG an die hiefür zuständige belangte Behörde weiterzuleiten oder der Revisionswerber an diese Behörde zu verweisen (bzw. der Antrag gegebenenfalls wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen) gewesen. [Hier: Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 136/2013 (StbG) abgewiesen. Die Beschwerde dagegen enthält den Antrag, das Verwaltungsgericht "möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass festgestellt werde, dass ich aufgrund Abstammung gem § 7 StbG österreichischer Staatsbürger bin."]Das VwG war nicht befugt, über den in der Beschwerde eingebrachten Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 7, StbG (erstmalig) zu entscheiden (sondern allenfalls diese Frage als Vorfrage gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, StbG zu beurteilen). Der in der Beschwerde eingebrachte Feststellungsantrag wäre vom VwG vielmehr nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die hiefür zuständige belangte Behörde weiterzuleiten oder der Revisionswerber an diese Behörde zu verweisen (bzw. der Antrag gegebenenfalls wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen) gewesen. [Hier: Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, (StbG) abgewiesen. Die Beschwerde dagegen enthält den Antrag, das Verwaltungsgericht "möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass festgestellt werde, dass ich aufgrund Abstammung gem Paragraph 7, StbG österreichischer Staatsbürger bin."]
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010210.L02Im RIS seit
30.10.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018