RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2017/01/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbsA Z2;

Rechtssatz

Die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ist ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation (vgl. VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 4.9.1996, 95/21/0853).Die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ist ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation vergleiche VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 4.9.1996, 95/21/0853).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010203.L05

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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