RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2017/01/0203

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Erwägungen zur Beweiswürdigung können nur dann kurz ausfallen, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen der Behauptungen und Aussagen einer Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen hingegen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der VwGH die Entscheidung des VwG auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen kann (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0097, mwN).Die Erwägungen zur Beweiswürdigung können nur dann kurz ausfallen, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen der Behauptungen und Aussagen einer Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen hingegen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der VwGH die Entscheidung des VwG auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen kann vergleiche VwGH 25.5.2016, 2013/06/0097, mwN).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010203.L02

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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