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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0112 B 24. April 2018 RS 3Stammrechtssatz
Der VwGH ist zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, mwN).Der VwGH ist zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist vergleiche VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050011.L03Im RIS seit
18.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018