RS Vwgh 2018/9/26 Ra 2018/14/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Ist mit dem rechtsfreundlichen Vertreter vereinbart, dass dieser die - mehrere Familienmitglieder betreffenden - Erkenntnisse an einen gemeinsamen Empfänger übermittelt, ist zu erwarten, dass sich der Antragsteller für die Sichtung von Postsendungen und der darin enthaltenen Schriftstücke nicht einer Person bedient, die (was im Wiedereinsetzungsantrag eingeräumt wird) mangels ausreichender Deutschkenntnisse keine Zuordnung der Schriftstücke zu den betroffenen Personen vornehmen kann. Er hat somit bei der Auswahl jener Person, die als für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben als evident ungeeignet anzusehen war und dennoch von ihm als Hilfsperson herangezogen wurde, die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es handelt sich bei einem solchen Verhalten nicht um einen bloß minderen Grad des Versehens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140003.L03

Im RIS seit

18.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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