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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen anderer Gerichte können für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht herangezogen werden, weil nach dieser Norm nur ein Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH eine grundsätzliche Rechtsfrage begründen kann.Die vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen anderer Gerichte können für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht herangezogen werden, weil nach dieser Norm nur ein Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH eine grundsätzliche Rechtsfrage begründen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020265.L01Im RIS seit
15.10.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018