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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/16/0028 B 2. Mai 2016 RS 1Stammrechtssatz
Es genügt nicht, wenn die Revision im Rahmen der Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet (vgl. etwa den Beschluss vom 19. November 2015, Ra 2015/16/0107, mwN).Es genügt nicht, wenn die Revision im Rahmen der Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet vergleiche etwa den Beschluss vom 19. November 2015, Ra 2015/16/0107, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100028.J01Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018