TE Vwgh Beschluss 1993/10/28 92/14/0144

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

AHR §5;
AHR §6;
RAT §23;
VwGG §61;
ZPO §381;
ZPO §66;

Betreff

Der die Verfahrenshilfe in der durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1993, 92/14/0144-26, geschlossenen Beschwerdesache genießende ehemalige Beschwerdeführer Ing. D in L, wird hiemit zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung er einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind ebenso verpflichtet wie zur tarifmäßigen Entlohnung des ihm beigegebenen Rechtsanwaltes.

Spruch

Ing. D werden daher folgende Beträge zur Nachzahlung auferlegt:

1. die tarifmäßige Entlohnung des beigegebenen Rechtsanwaltes Dr. P von S 13.340,64, durch Zahlung an diesen;

2. die Vollzugs- und Wegegebühren von S 96,-- des Bezirksgerichtes Linz (Beschluß des Bezirksgerichtes Linz);

3. die Eingaben- und Beilagengebühren gemäß § 14 TP 6 und TP 5 GebG 1957.

Die Leistungsfrist zu 1. beträgt 14 Tage.

Begründung

Zur Überprüfung gemäß § 71 Abs. 1 ZPO wurde der die Verfahrenshilfe genießende ehemalige Beschwerdeführer mit Verfügung OZ 41 vom 11. August 1993, zugestellt am 24. August 1993, aufgefordert, ein Vermögensbekenntnis vollständig und richtig auszufüllen und dem Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen ab Zustellung zu übermitteln; er wurde in der Verfügung darauf hingewiesen, daß das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen haben wird, welchen Einfluß es auf die Herstellung des Beweises für das Vorliegen der Nachzahlungsvoraussetzungen hat, sollte der ehemalige Beschwerdeführer dieser Aufforderung ohne genügende Gründe nicht fristgerecht nachkommen.

Der ehemalige Beschwerdeführer hat das Vermögensbekenntnis weder innerhalb dieser Frist, noch nach deren Ablauf bisher vorgelegt, sondern lediglich in einem Schreiben vom 6. September 1993 (OZ 46) beteuert, daß sich an seiner wirtschaftlichen Situation nichts geändert habe; mit dem Schreiben legt er den letzten Nachweis (17. August 1993) über das tägliche Arbeitslosengeld von S 482,30 vor, behauptete, daß ein Strafprozeß gegen ihn seine gesamten Zeitreserven in Anspruch nehme, er daher dem Auftrag nicht termingerecht nachkomme, und einen bedingten Fristerstreckungsantrag gestellt, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. September 1993 (OZ 47), zugestellt am 1. Oktober 1993, zurückgewiesen wurde.

Wesentliche Entscheidungsgrundlage in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ist das in § 66 ZPO genannte Vermögensbekenntnis. Dies gilt auch für die Überprüfung der Nachzahlungsvoraussetzungen. Wird dieses Vermögensbekenntnis in einem solchen Verfahren nicht vorgelegt, ist dies in Verbindung mit § 66 Abs. 2 ZPO gemäß § 381 ZPO zu beurteilen.

Die Beteuerung des ehemaligen Beschwerdeführers in seinem Schreiben OZ 46, es sei keine Änderung der wirtschaftlichen Situation eingetreten, ist kein Ersatz für das Vermögensbekenntnis.

Eine Änderung der Situation liegt im übrigen schon darin, daß der ehemalige Beschwerdeführer nun nicht mehr unter dem Zeitdruck der Beschwerdefrist sein Vermögen belasten oder veräußern kann (vgl. die Ausführungen auf Seite 5 und Seite 6 des hg. Beschlusses vom 11. August 1993, 92/14/0144-40; E. 2 zu § 71 ZPO im MGA14). Laut seinem Vermögensbekenntnis vom 17. Oktober 1992 stünden dem ehemaligen Beschwerdeführer solcherart zur Belehnung oder sonstigen Verwertung (etwa Rückkauf) Lebensversicherungspolizzen über Versicherungssummen von rund S 400.000,-- ebenso zur Verfügung wie sein Drittelanteil an einem Mietwohnhaus, das monatliche Erlöse zwischen S 60.000,-- und S 70.000,-- einbringt, wobei die gesamte Liegenschaft zum 31. Dezember 1992 lediglich mit S 777.614,66 belastet war (vgl. Seite 4 im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 1993). Auf Grund des Wegfalls des Zeitdrucks sind dem ehemaligen Beschwerdeführer derartige Maßnahmen zur Herstellung ausreichender Liquidität durchaus zumutbar.

Abgesehen davon bestehen auch grundsätzliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Beteuerungen des ehemaligen Beschwerdeführers in seinem Schreiben OZ 46:

Seine Töchter sind ein Jahr älter geworden und könnten auf Grund ihres Alters die Schul- bzw. Hochschulbildung bereits abgeschlossen haben und selbsterhaltungsfähig sein. Außerdem fehlen konkrete Angaben zu den Einkünften der Ehegattin, der gegenüber der ehemalige Beschwerdeführer in seinem seinerzeitigen Vermögensbekenntnis ebenfalls Unterhaltspflichten behauptet hat, ohne allerdings die Einkommens- und Vermögenssituation seiner Ehegattin darzustellen. Schließlich hatte sich während der Überprüfung des Entziehungsantrages, den ein Mitbeteiligter im Verfahren gestellt hatte, herausgestellt (vgl. die Ausführungen im hg. Beschluß vom 11. August 1993, OZ 40), daß der Beschwerdeführer in seinem Vermögensbekenntnis vom 17. Oktober 1992 Vermögensteile (Forderungen) und ebenso sein Bankkonto 0000 bei der Allgemeinen Sparkasse Bank AG Oberösterreich verschwiegen hatte, obwohl auf dieses Konto immer wieder beträchtliche Einzahlungen (vom 7. Jänner 1992 bis 9. Dezember 1992 allein durch eine Miteigentümerin des Mietwohnhauses S 131.269,--) eingegangen waren.

Im Zusammenhang mit diesen Umständen vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Erklärung des ehemaligen Beschwerdeführers in OZ 46, ein Strafprozeß lasse ihm keine Zeit, das Vermögensbekenntnis auszufüllen und vorzulegen, nur eine Ausflucht zu erblicken, um solcherart seine zur Nachzahlung ausreichende Wirtschaftskraft zu verdecken.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers ausreicht, um allenfalls unter zumutbarer Belehnung oder Veräußerung seines Vermögens die durch die Verfahrenshilfe gestundeten Beträge ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes nachzuzahlen.

Hinsichtlich der Reihung der Beträge war § 71 Abs. 2 ZPO zu beachten.

Die Höhe der Nachzahlung des tarifmäßigen Honorars des Verfahrenshilferechtsanwaltes war vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte für den Fall eines Nachzahlungsbescheides den Rechtsanwalt um Bekanntgabe der tarifmäßigen Entlohnung ersucht. Diesem Ersuchen hat der Rechtsanwalt entsprochen (OZ 50). Ausgehend von diesem Kostenverzeichnis und den zur Zeit der Erbringung der Leistungen geltenden Autonomen Honorar-Richtlinien (AHR) für Rechtsanwälte in Verbindung mit dem RATG ergab sich der im Spruch genannte Betrag als tarifmäßige Entlohnung des beigegebenen Rechtsanwaltes:

Gemäß § 5 Z. 1 AHR ist der strittige Abgabenbetrag Bemessungsgrundlage. Dieser Betrag belief sich laut dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde auf die strittigen Sonderwerbungskosten von S 55.111,-- und somit nicht auf S 155.111,-- wie im Kostenverzeichnis angeführt. Der Einheitssatz gemäß § 6 AHR in Verbindung mit § 23 RATG beträgt deshalb nicht 50 %, sondern 60 %. Zu berücksichtigen war außerdem der Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG im Hinblick auf zwei Mitbeteiligte im Ausmaß von 15 % und zwar unabhängig davon, ob sich diese am Verfahren auch tatsächlich beide beteiligt haben.

Für die tarifmäßige Entlohnung zwischen der die Verfahrenshilfe genießenden Partei und dem Verfahrenshilferechtsanwalt ist nicht der Pauschbetrag gemäß § 49 VwGG entscheidend, weil dieser Bedeutung nur für den Aufwandersatz gegenüber der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Partei hat. Auch hinsichtlich des Beschwerdeschriftsatzes hatte daher die Entlohnung nach AHR in Verbindung mit den einschlägigen Tarifposten des RATG zu erfolgen.

Gemäß § 8 AHR steht für den Beschwerdeschriftsatz der doppelte Betrag der TP 3C RAT zu. Die Schriftsätze betreffend Äußerungen und Stellungnahmen fallen weder unter TP 1 noch unter TP 3 und sind daher gemäß TP 2 zu entlohnen.

Auf Grund dieser Überlegungen ergab sich folgende Entlohnung des Rechtsanwaltes:

Beschwerde 30. Dezember 1992 TP 3C x 2            S  4.530,--

ES 60 %                                           S  2.718,--

Äußerung 13. April 1993 TP 2                      S    756,--

ES 60 %                                           S    453,60

Stellungnahme 3. August 1993 TP 2                 S    756,--

ES 60 %                                           S    453,60

zusammen                                          S  9.667,20

15 % Streitgenossenzuschlag                       S  1.450,--

zusammen                                          S 11.117,20

20 % Umsatzsteuer                                 S  2.223,44

tarifmäßige Entlohnung                            S 13.340,64.

Die Leistungsfrist ergibt sich aus § 409 Abs. 1 ZPO iVm § 61 Abs. 1 VwGG.

Hinsichtlich der Vollzugs- und Wegegebühren des Bezirksgerichtes Linz steht die Höhe der Nachzahlung auf Grund des genannten Aktenvorganges fest.

Die Höhe der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erstattenden Gebühren ist nicht vom Gericht festzusetzen. Nach Maßgabe der beigebrachten Schriftsatzausfertigungen werden sich voraussichtlich folgende Gebührenbeträge ergeben:

OZ 14 (Beschwerde) Eingabengebühr                 S   360,--

OZ 14 Beilagengebühr (angefochtener Bescheid)     S   120,--

Äußerung OZ 24                                    S   360,--

Stellungnahme OZ 38                               S   360,--

Summe                                             S 1.200,--.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X00.2

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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