RS Vwgh 2018/9/27 Ra 2018/06/0170

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs4
B-VG Art119a
GdPlanungsG Krnt 1995 §13 Abs7
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Der ständigen Rechtsprechung des VfGH zufolge fällt die Erlassung des Flächenwidmungsplanes als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Diese hat somit die Flächenwidmungsplanung "im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen" (Art. 118 Abs. 4 B-VG) zu besorgen. Daher ist es verfassungsrechtlich ausgeschlossen, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes Einfluss nimmt, soweit es nicht im Wege des Aufsichtsrechts gemäß Art. 119a B-VG die Rechtmäßigkeit der örtlichen Raumplanung und unter Umständen auch die Durchsetzung überörtlicher Interessen sicherzustellen hat (vgl. etwa VfGH 30.9.1989, V 6/89). Dies könnte jedoch nur durch die Versagung der Genehmigung gemäß § 13 Abs. 7 Krnt GdPlanungsG erfolgen, nicht aber durch eine Veränderung des Inhalts des zur Genehmigung vorgelegten Flächenwidmungsplanes. Enthält der Flächenwidmungsplan einschließlich der Legende keine Einschränkung, wäre eine einschränkende Begründung des Genehmigungsbescheides der Aufsichtsbehörde ohne normative Wirkung.Der ständigen Rechtsprechung des VfGH zufolge fällt die Erlassung des Flächenwidmungsplanes als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Diese hat somit die Flächenwidmungsplanung "im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen" (Artikel 118, Absatz 4, B-VG) zu besorgen. Daher ist es verfassungsrechtlich ausgeschlossen, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes Einfluss nimmt, soweit es nicht im Wege des Aufsichtsrechts gemäß Artikel 119 a, B-VG die Rechtmäßigkeit der örtlichen Raumplanung und unter Umständen auch die Durchsetzung überörtlicher Interessen sicherzustellen hat vergleiche etwa VfGH 30.9.1989, römisch fünf 6/89). Dies könnte jedoch nur durch die Versagung der Genehmigung gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Krnt GdPlanungsG erfolgen, nicht aber durch eine Veränderung des Inhalts des zur Genehmigung vorgelegten Flächenwidmungsplanes. Enthält der Flächenwidmungsplan einschließlich der Legende keine Einschränkung, wäre eine einschränkende Begründung des Genehmigungsbescheides der Aufsichtsbehörde ohne normative Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060170.L02

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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