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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
B-VG Art118 Abs4Rechtssatz
Der ständigen Rechtsprechung des VfGH zufolge fällt die Erlassung des Flächenwidmungsplanes als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Diese hat somit die Flächenwidmungsplanung "im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen" (Art. 118 Abs. 4 B-VG) zu besorgen. Daher ist es verfassungsrechtlich ausgeschlossen, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes Einfluss nimmt, soweit es nicht im Wege des Aufsichtsrechts gemäß Art. 119a B-VG die Rechtmäßigkeit der örtlichen Raumplanung und unter Umständen auch die Durchsetzung überörtlicher Interessen sicherzustellen hat (vgl. etwa VfGH 30.9.1989, V 6/89). Dies könnte jedoch nur durch die Versagung der Genehmigung gemäß § 13 Abs. 7 Krnt GdPlanungsG erfolgen, nicht aber durch eine Veränderung des Inhalts des zur Genehmigung vorgelegten Flächenwidmungsplanes. Enthält der Flächenwidmungsplan einschließlich der Legende keine Einschränkung, wäre eine einschränkende Begründung des Genehmigungsbescheides der Aufsichtsbehörde ohne normative Wirkung.Der ständigen Rechtsprechung des VfGH zufolge fällt die Erlassung des Flächenwidmungsplanes als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Diese hat somit die Flächenwidmungsplanung "im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen" (Artikel 118, Absatz 4, B-VG) zu besorgen. Daher ist es verfassungsrechtlich ausgeschlossen, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes Einfluss nimmt, soweit es nicht im Wege des Aufsichtsrechts gemäß Artikel 119 a, B-VG die Rechtmäßigkeit der örtlichen Raumplanung und unter Umständen auch die Durchsetzung überörtlicher Interessen sicherzustellen hat vergleiche etwa VfGH 30.9.1989, römisch fünf 6/89). Dies könnte jedoch nur durch die Versagung der Genehmigung gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Krnt GdPlanungsG erfolgen, nicht aber durch eine Veränderung des Inhalts des zur Genehmigung vorgelegten Flächenwidmungsplanes. Enthält der Flächenwidmungsplan einschließlich der Legende keine Einschränkung, wäre eine einschränkende Begründung des Genehmigungsbescheides der Aufsichtsbehörde ohne normative Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060170.L02Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019