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L50006 Pflichtschule allgemeinbildend SteiermarkNorm
B-VG Art101;Rechtssatz
Die verfassungsrechtliche Problematik einer Bindung der Landesregierung als obersten Organs der Vollziehung im Lande (vgl. Art. 101 B-VG) an die Initiative eines Antragsberechtigten (vgl. VfGH 3.10.1989, G 55/89, V 19/89, VfSlg. 12183/1989) betrifft § 20 Abs. 1 Stmk PSchErhG 2004 nicht. Die Landesregierung hat danach jederzeit die Möglichkeit, von Amts wegen ein Verfahren zur Festsetzung (Bildung, Änderung oder Aufhebung) eines Schulsprengels einzuleiten.Die verfassungsrechtliche Problematik einer Bindung der Landesregierung als obersten Organs der Vollziehung im Lande vergleiche Artikel 101, B-VG) an die Initiative eines Antragsberechtigten vergleiche VfGH 3.10.1989, G 55/89, römisch fünf 19/89, VfSlg. 12183/1989) betrifft Paragraph 20, Absatz eins, Stmk PSchErhG 2004 nicht. Die Landesregierung hat danach jederzeit die Möglichkeit, von Amts wegen ein Verfahren zur Festsetzung (Bildung, Änderung oder Aufhebung) eines Schulsprengels einzuleiten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100133.L03Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018