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L50006 Pflichtschule allgemeinbildend SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 20 Abs. 1 Stmk PSchErhG 2004 räumt dem gesetzlichen Schulerhalter das Recht ein, ua die Änderung eines Schulsprengels zu beantragen. Bei Einräumung eines Antragsrechtes auf Erlassung einer Verordnung hat unter bestimmten Voraussetzungen eine einen solchen Antrag abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips in Form eines bekämpfbaren Bescheides zu ergehen (vgl. 28.5.2015, Ro 2014/07/0096).Paragraph 20, Absatz eins, Stmk PSchErhG 2004 räumt dem gesetzlichen Schulerhalter das Recht ein, ua die Änderung eines Schulsprengels zu beantragen. Bei Einräumung eines Antragsrechtes auf Erlassung einer Verordnung hat unter bestimmten Voraussetzungen eine einen solchen Antrag abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips in Form eines bekämpfbaren Bescheides zu ergehen vergleiche 28.5.2015, Ro 2014/07/0096).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100133.L01Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018