RS Vwgh 2018/9/27 Ra 2016/06/0020

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund. Ferner sind aber auch Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, im Baubewilligungsverfahren unbeachtlich (VwGH 9.11.2004, 2002/05/1032, mwN; vgl. zur Frage des Vorliegens subjektivöffentlicher Nachbarrechte im Zusammenhang mit Einwendungen betreffend Hochwassergefahr auch VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147, und VwGH 29.5.2018, Ra 2018/06/0045, jeweils mwN). Es besteht unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektivöffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren.Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund. Ferner sind aber auch Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, im Baubewilligungsverfahren unbeachtlich (VwGH 9.11.2004, 2002/05/1032, mwN; vergleiche zur Frage des Vorliegens subjektivöffentlicher Nachbarrechte im Zusammenhang mit Einwendungen betreffend Hochwassergefahr auch VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147, und VwGH 29.5.2018, Ra 2018/06/0045, jeweils mwN). Es besteht unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektivöffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060020.L01

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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