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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/08/0146 E 13. November 2013 RS 5Stammrechtssatz
Der bloße Umstand, dass der Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem die hier zu Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, begründet keinen Betrieb. In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers, in den die Beschäftigten integriert gewesen wären, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten nicht aus, um vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ausgehen zu können.Der bloße Umstand, dass der Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem die hier zu Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, begründet keinen Betrieb. In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers, in den die Beschäftigten integriert gewesen wären, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten nicht aus, um vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgehen zu können.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080080.L05Im RIS seit
24.10.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018