RS Vwgh 2018/10/1 Ro 2017/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2018
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs2;
GewO 1994 §99 Abs5 idF 2012/I/085;
  1. GewO 1994 § 339 heute
  2. GewO 1994 § 339 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 339 gültig von 06.06.2024 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  4. GewO 1994 § 339 gültig von 18.07.2017 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 339 gültig von 27.03.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  6. GewO 1994 § 339 gültig von 01.01.2007 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  7. GewO 1994 § 339 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 339 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 339 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 339 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 99 heute
  2. GewO 1994 § 99 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 99 gültig von 27.03.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  4. GewO 1994 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 99 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 99 gültig von 14.09.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  7. GewO 1994 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 99 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 99 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Die Behörde darf die in der Gewerbeanmeldung enthaltene Bezeichnung des Gewerbes nicht ändern (vgl. VwGH 26.9.1995, 93/04/0181, mwN). Das bedeutet zwar nicht, dass gesetzlich keinesfalls eine Regelung getroffen werden kann, der zufolge die Bezeichnung einer Berechtigung auch hinsichtlich bereits in der Vergangenheit verliehener Berechtigungen geändert wird. Eine derartige Rechtsfolge müsste aber (unter Beachtung verfassungsrechtlicher Schranken) ausdrücklich vorgesehen werden. Wenngleich die Erläuterungen zur GewO-Novelle BGBl. I Nr. 85/2012 zu § 99 Abs. 5 GewO 1994 (Hinweis RV 1800 BlgNR 24. GP, 1, 2, 4, 6, 19) Anhaltspunkte dafür enthalten, dass eine generelle Vereinheitlichung der Begrifflichkeit (zum Schutz der Konsumenten sowie zur Bereinigung von Missverständnissen) intendiert war, stellt der Gesetzeswortlaut darauf ab, dass der Gewerbeanmelder im Zuge der Anmeldung eine bestimmte Bezeichnung zu verwenden hat. Damit können nach dem Wortlaut aber nur nach Inkrafttreten der Novelle erfolgende Anmeldungen gemeint sein. Eine Übergangsregelung für bereits entstandene Berechtigungen enthält die Novelle diesbezüglich (anders als etwa die durch die gleiche Novelle erlassene Regelung des § 376 Z 13 GewO 1994 im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung von Baumeistern) nicht. Auch das öffentliche Interesse des Konsumentenschutzes an einer einheitlichen Anwendung der gegenständlichen Nomenklatur vermag (auch wenn es ein rechtspolitisches Argument für die Normierung einer entsprechenden Übergangsregelung darstellen mag) das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht zu substituieren.Die Behörde darf die in der Gewerbeanmeldung enthaltene Bezeichnung des Gewerbes nicht ändern vergleiche VwGH 26.9.1995, 93/04/0181, mwN). Das bedeutet zwar nicht, dass gesetzlich keinesfalls eine Regelung getroffen werden kann, der zufolge die Bezeichnung einer Berechtigung auch hinsichtlich bereits in der Vergangenheit verliehener Berechtigungen geändert wird. Eine derartige Rechtsfolge müsste aber (unter Beachtung verfassungsrechtlicher Schranken) ausdrücklich vorgesehen werden. Wenngleich die Erläuterungen zur GewO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, zu Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994 (Hinweis Regierungsvorlage 1800 BlgNR 24. GP, 1, 2, 4, 6, 19) Anhaltspunkte dafür enthalten, dass eine generelle Vereinheitlichung der Begrifflichkeit (zum Schutz der Konsumenten sowie zur Bereinigung von Missverständnissen) intendiert war, stellt der Gesetzeswortlaut darauf ab, dass der Gewerbeanmelder im Zuge der Anmeldung eine bestimmte Bezeichnung zu verwenden hat. Damit können nach dem Wortlaut aber nur nach Inkrafttreten der Novelle erfolgende Anmeldungen gemeint sein. Eine Übergangsregelung für bereits entstandene Berechtigungen enthält die Novelle diesbezüglich (anders als etwa die durch die gleiche Novelle erlassene Regelung des Paragraph 376, Ziffer 13, GewO 1994 im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung von Baumeistern) nicht. Auch das öffentliche Interesse des Konsumentenschutzes an einer einheitlichen Anwendung der gegenständlichen Nomenklatur vermag (auch wenn es ein rechtspolitisches Argument für die Normierung einer entsprechenden Übergangsregelung darstellen mag) das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht zu substituieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017040016.J07

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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