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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde darf die in der Gewerbeanmeldung enthaltene Bezeichnung des Gewerbes nicht ändern (vgl. VwGH 26.9.1995, 93/04/0181, mwN). Das bedeutet zwar nicht, dass gesetzlich keinesfalls eine Regelung getroffen werden kann, der zufolge die Bezeichnung einer Berechtigung auch hinsichtlich bereits in der Vergangenheit verliehener Berechtigungen geändert wird. Eine derartige Rechtsfolge müsste aber (unter Beachtung verfassungsrechtlicher Schranken) ausdrücklich vorgesehen werden. Wenngleich die Erläuterungen zur GewO-Novelle BGBl. I Nr. 85/2012 zu § 99 Abs. 5 GewO 1994 (Hinweis RV 1800 BlgNR 24. GP, 1, 2, 4, 6, 19) Anhaltspunkte dafür enthalten, dass eine generelle Vereinheitlichung der Begrifflichkeit (zum Schutz der Konsumenten sowie zur Bereinigung von Missverständnissen) intendiert war, stellt der Gesetzeswortlaut darauf ab, dass der Gewerbeanmelder im Zuge der Anmeldung eine bestimmte Bezeichnung zu verwenden hat. Damit können nach dem Wortlaut aber nur nach Inkrafttreten der Novelle erfolgende Anmeldungen gemeint sein. Eine Übergangsregelung für bereits entstandene Berechtigungen enthält die Novelle diesbezüglich (anders als etwa die durch die gleiche Novelle erlassene Regelung des § 376 Z 13 GewO 1994 im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung von Baumeistern) nicht. Auch das öffentliche Interesse des Konsumentenschutzes an einer einheitlichen Anwendung der gegenständlichen Nomenklatur vermag (auch wenn es ein rechtspolitisches Argument für die Normierung einer entsprechenden Übergangsregelung darstellen mag) das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht zu substituieren.Die Behörde darf die in der Gewerbeanmeldung enthaltene Bezeichnung des Gewerbes nicht ändern vergleiche VwGH 26.9.1995, 93/04/0181, mwN). Das bedeutet zwar nicht, dass gesetzlich keinesfalls eine Regelung getroffen werden kann, der zufolge die Bezeichnung einer Berechtigung auch hinsichtlich bereits in der Vergangenheit verliehener Berechtigungen geändert wird. Eine derartige Rechtsfolge müsste aber (unter Beachtung verfassungsrechtlicher Schranken) ausdrücklich vorgesehen werden. Wenngleich die Erläuterungen zur GewO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, zu Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994 (Hinweis Regierungsvorlage 1800 BlgNR 24. GP, 1, 2, 4, 6, 19) Anhaltspunkte dafür enthalten, dass eine generelle Vereinheitlichung der Begrifflichkeit (zum Schutz der Konsumenten sowie zur Bereinigung von Missverständnissen) intendiert war, stellt der Gesetzeswortlaut darauf ab, dass der Gewerbeanmelder im Zuge der Anmeldung eine bestimmte Bezeichnung zu verwenden hat. Damit können nach dem Wortlaut aber nur nach Inkrafttreten der Novelle erfolgende Anmeldungen gemeint sein. Eine Übergangsregelung für bereits entstandene Berechtigungen enthält die Novelle diesbezüglich (anders als etwa die durch die gleiche Novelle erlassene Regelung des Paragraph 376, Ziffer 13, GewO 1994 im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung von Baumeistern) nicht. Auch das öffentliche Interesse des Konsumentenschutzes an einer einheitlichen Anwendung der gegenständlichen Nomenklatur vermag (auch wenn es ein rechtspolitisches Argument für die Normierung einer entsprechenden Übergangsregelung darstellen mag) das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht zu substituieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017040016.J07Im RIS seit
26.10.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019