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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da das VwG die Eintragung im GISA nicht anstelle der Behörde vornehmen kann (vgl. - wenn auch im Zusammenhang mit einer nicht erfolgten Auskunftserteilung - die Ausführungen in VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, mwN), verbleibt ihm in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Antrag auf Änderung einer Eintragung im GISA seiner Ansicht nach zu Unrecht abgewiesen worden ist, nur die Möglichkeit eines feststellenden Abspruchs über den Wortlaut der Gewerbebezeichnung bzw. die entsprechende Eintragung im GISA (vgl. zum Rechtsschutz bei einer unterbliebenen bzw. falschen Eintragung Roth, Gewerbeberechtigung und Gewerberegister, in ZfV 2014, 809 f; sowie Pöschl, System der GewO (2016) Rn. 231; bzw. zur Feststellung durch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer beantragten Auskunftserteilung VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).Da das VwG die Eintragung im GISA nicht anstelle der Behörde vornehmen kann vergleiche - wenn auch im Zusammenhang mit einer nicht erfolgten Auskunftserteilung - die Ausführungen in VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, mwN), verbleibt ihm in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Antrag auf Änderung einer Eintragung im GISA seiner Ansicht nach zu Unrecht abgewiesen worden ist, nur die Möglichkeit eines feststellenden Abspruchs über den Wortlaut der Gewerbebezeichnung bzw. die entsprechende Eintragung im GISA vergleiche zum Rechtsschutz bei einer unterbliebenen bzw. falschen Eintragung Roth, Gewerbeberechtigung und Gewerberegister, in ZfV 2014, 809 f; sowie Pöschl, System der GewO (2016) Rn. 231; bzw. zur Feststellung durch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer beantragten Auskunftserteilung VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017040016.J05Im RIS seit
26.10.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019