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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Eintragung in das GISA bzw. die Verständigung davon erfolgt nicht in Bescheidform, es handelt sich vielmehr um schlichthoheitliches Handeln. Eine Beschwerdemöglichkeit dagegen ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb gegen ein - aus der Sicht des Anmelders: unrichtiges - Vorgehen der Behörde nicht unmittelbar, im Wege einer Beschwerde, vorgegangen werden kann (vgl. etwa VwGH 30.4.2018, Ro 2016/01/0013). Es kann der Unternehmerin auch nicht zugemutet werden, sich durch die Ausübung des Gewerbes unter der von ihr als korrekt (und ihr zustehend) angenommenen Bezeichnung - etwa durch Verwendung dieses Wortlautes im Geschäftsverkehr - der Gefahr einer Verwaltungsstrafe auszusetzen (vgl. VwGH 1.3.2017, Ra 2016/03/0096, mwN). Ausgehend davon muss aber die Möglichkeit bestehen, gegen eine Abänderung der Bezeichnung durch die Behörde vorzugehen und der Unternehmerin ist daher ein Anspruch zuzugestehen, dass über ihren diesbezüglichen Antrag - sofern ihm nicht durch Vornahme des begehrten Realaktes entsprochen wird - in rechtskraftfähiger Form abgesprochen wird.Die Eintragung in das GISA bzw. die Verständigung davon erfolgt nicht in Bescheidform, es handelt sich vielmehr um schlichthoheitliches Handeln. Eine Beschwerdemöglichkeit dagegen ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb gegen ein - aus der Sicht des Anmelders: unrichtiges - Vorgehen der Behörde nicht unmittelbar, im Wege einer Beschwerde, vorgegangen werden kann vergleiche etwa VwGH 30.4.2018, Ro 2016/01/0013). Es kann der Unternehmerin auch nicht zugemutet werden, sich durch die Ausübung des Gewerbes unter der von ihr als korrekt (und ihr zustehend) angenommenen Bezeichnung - etwa durch Verwendung dieses Wortlautes im Geschäftsverkehr - der Gefahr einer Verwaltungsstrafe auszusetzen vergleiche VwGH 1.3.2017, Ra 2016/03/0096, mwN). Ausgehend davon muss aber die Möglichkeit bestehen, gegen eine Abänderung der Bezeichnung durch die Behörde vorzugehen und der Unternehmerin ist daher ein Anspruch zuzugestehen, dass über ihren diesbezüglichen Antrag - sofern ihm nicht durch Vornahme des begehrten Realaktes entsprochen wird - in rechtskraftfähiger Form abgesprochen wird.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017040016.J04Im RIS seit
26.10.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019