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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §340;Rechtssatz
Auch wenn der Anmelder keinen generellen Anspruch auf eine bescheidmäßige positive Erledigung seiner Gewerbeanmeldung hat, so liegt es doch in seinem Interesse, Sicherheit darüber zu erhalten, dass bzw. ob die Behörde seine Gewerbeanmeldung mit dem von ihm verwendeten Wortlaut als gesetzeskonform ansieht (vgl. auch Roth, Gewerbeberechtigung und Gewerberegister, in ZfV 2014, 800 (806 ff)). Da das Gewerbe "auf Grund der Anmeldung" ausgeübt werden darf, ist davon auch das Recht erfasst, das Gewerbe unter der in der Anmeldung verwendeten Bezeichnung auszuüben. Dem Interesse an einer Dokumentation dieser von der Behörde akzeptierten Bezeichnung wird - im Regelfall - durch die Eintragung im GISA und die entsprechende Verständigung Rechnung getragen. Für ein dahingehendes Interesse des Anmelders spricht auch, dass die Bezeichnung des Gewerbes nach § 365b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 in das GISA einzutragen und nach § 365e Abs. 1 GewO 1994 darüber jedermann Auskunft zu erteilen ist (siehe dazu wiederum Roth, aaO, 806). Die Bezeichnung des Gewerbes kann auch Auswirkungen auf das Verhalten potentieller Kunden haben (siehe die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 10/1997, RV 47 BlgNR 20. GP 22, wonach die genaue Bezeichnung des Gewerbes im GISA für potentielle Kunden, die sich vor Abschluss eines Geschäftes über die Gewerbeberechtigung des Geschäftspartners erkundigen wollen, von Interesse ist). Somit ist es für den Anmelder bedeutsam, dass diese Bezeichnung dem Wortlaut in der angemeldeten und damit von ihm begehrten Form entspricht. Zudem bestimmt § 99 Abs. 5 GewO 1994 im vorliegenden Zusammenhang, dass ein nicht zur Planung von Bauten berechtigter Gewerbetreibender keine Bezeichnung verwenden darf, die einen gegenteiligen Eindruck erwecken könnte. Auch vor diesem Hintergrund muss ein Anmelder Sicherheit darüber erhalten, ob eine von ihm in der Anmeldung verwendete Bezeichnung von der Behörde in dieser Form als gesetzeskonform angesehen wird.Auch wenn der Anmelder keinen generellen Anspruch auf eine bescheidmäßige positive Erledigung seiner Gewerbeanmeldung hat, so liegt es doch in seinem Interesse, Sicherheit darüber zu erhalten, dass bzw. ob die Behörde seine Gewerbeanmeldung mit dem von ihm verwendeten Wortlaut als gesetzeskonform ansieht vergleiche auch Roth, Gewerbeberechtigung und Gewerberegister, in ZfV 2014, 800 (806 ff)). Da das Gewerbe "auf Grund der Anmeldung" ausgeübt werden darf, ist davon auch das Recht erfasst, das Gewerbe unter der in der Anmeldung verwendeten Bezeichnung auszuüben. Dem Interesse an einer Dokumentation dieser von der Behörde akzeptierten Bezeichnung wird - im Regelfall - durch die Eintragung im GISA und die entsprechende Verständigung Rechnung getragen. Für ein dahingehendes Interesse des Anmelders spricht auch, dass die Bezeichnung des Gewerbes nach Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in das GISA einzutragen und nach Paragraph 365 e, Absatz eins, GewO 1994 darüber jedermann Auskunft zu erteilen ist (siehe dazu wiederum Roth, aaO, 806). Die Bezeichnung des Gewerbes kann auch Auswirkungen auf das Verhalten potentieller Kunden haben (siehe die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,, Regierungsvorlage 47 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 22, wonach die genaue Bezeichnung des Gewerbes im GISA für potentielle Kunden, die sich vor Abschluss eines Geschäftes über die Gewerbeberechtigung des Geschäftspartners erkundigen wollen, von Interesse ist). Somit ist es für den Anmelder bedeutsam, dass diese Bezeichnung dem Wortlaut in der angemeldeten und damit von ihm begehrten Form entspricht. Zudem bestimmt Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994 im vorliegenden Zusammenhang, dass ein nicht zur Planung von Bauten berechtigter Gewerbetreibender keine Bezeichnung verwenden darf, die einen gegenteiligen Eindruck erwecken könnte. Auch vor diesem Hintergrund muss ein Anmelder Sicherheit darüber erhalten, ob eine von ihm in der Anmeldung verwendete Bezeichnung von der Behörde in dieser Form als gesetzeskonform angesehen wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017040016.J03Im RIS seit
26.10.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019