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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339 Abs2;Rechtssatz
Nach § 339 Abs. 2 GewO 1994 hat die Gewerbeanmeldung u.a. die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten. Auch diese ist gemäß § 365b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 (bei anderen Rechtsträgern als natürlichen Personen) in das GISA einzutragen. Die Behörde darf die in der Gewerbeanmeldung enthaltene Bezeichnung des Gewerbes nicht ändern (vgl. VwGH 26.9.1995, 93/04/0181, mwN).Nach Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 hat die Gewerbeanmeldung u.a. die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten. Auch diese ist gemäß Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 (bei anderen Rechtsträgern als natürlichen Personen) in das GISA einzutragen. Die Behörde darf die in der Gewerbeanmeldung enthaltene Bezeichnung des Gewerbes nicht ändern vergleiche VwGH 26.9.1995, 93/04/0181, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017040016.J02Im RIS seit
26.10.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019